Honorar

Wir orientieren uns an die Honorar-Richtlinie des LVS-Bayern zur Immobilienbewertung (Fassung vom 09.10.2020).

Diese bezieht sich auf die Erstellung von Gutachten zum Verkehrswert (gem. 1994 BauGB) von Immobilien durch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige. Sie haben hier die Möglichkeit, sich die vollständige Honorar-Richtlinie herunter zu laden:

I. Bestandteile des Honorars

Das Honorar für ein Verkehrswertgutachten setzt sich zusammen aus:

1. dem Tabellenhonorar
Die Ausarbeitung, Erstellung und erste Fertigung des Gutachtens wird abgerechnet über das Basishonorar, bestehend aus

  1. den objektunabhängigen Sockelbetrag plus
  2. dem aus dem Objektwert abgeleiteten Wertanteil multipliziert mit dem
  3. Objektfaktor (nach Schwierigkeit und Aufwand) zur Berücksichtigung der Objekt- bzw. Auftragsmerkmale

2. dem Zeithonorar
Die Ortsbesichtigung (einschl. An- u. Abfahrt), die Beschaffung der für die Gutachtenerstellung erforderlichen Objektunterlagen, die Bewertung von Rechten, Lasten und Beschränkungen sowie von besonderen objektspezifischen Merkmalen wird abgerechnet als

  1. Zeithonorar (nach Stundensatz) oder
  2. Aufwandspauschale

3. den Nebenkosten
Zu den Beträgen aus 1.) bis 2.) kommt jeweils hinzu:

  1. Die entsprechenden Nebenkosten, Auslagen und Aufwendungen (Auslagenersatz)
  2. Die jeweils geltende Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer)

II. Berechnung des Honorars

zu I. 1 Das Basishonorar für die Ausarbeitung, die Erstellung und die Fertigung des Gutachtens beträgt:

bei einem Objektwert bis 1 Mio. EUR:

  1. Sockelbetrag 1.900,- €
  2. plus 0,2 % des Objektwerts,

bei einem Objektwert über 1 Mio. EUR

  1. Sockelbetrag 2.900,- €
  2. plus 0,1 % des Objektwerts.

Dieses Basishonorar wird mit dem Objektfaktor multipliziert, der sich aus der Art des Objekts und des Auftrags ergibt:

Objektfaktoren

  • (Einzelfaktoren, Aufzählung nicht abschließend, z.B.):
  • keine Besonderheiten = 1,0
  • gemischte Nutzungen i. Obj. mind. 1,1
  • Wohnungs-/Teileigentum mind. 1,2
  • Sonderimmobilien mind. 1,4
  • Erbbaurechte mind. 1,5
  • besondere Eilbedürftigkeit mind. 1,2

Der Gesamtfaktor ergibt sich durch Multiplikation der Einzelfaktoren.

zu I. 2 Das Zeithonorar wird berechnet:
Vereinbarter Büro-Stundensatz (Basis-Stundensatz x Regionalfaktor) multipliziert mit dem Zeitaufwand in Stunden.

Der aus § 7 ZustVBau abgeleitete Basis-Stundensatz beträgt ab Januar 2021 für Bayern: netto 150,- €/h
Er ist noch durch den Regionalfaktor an die jeweilige regionale Gemeinkostenstruktur anzupassen. (s. Anl. 1 Ziff. 6).

zu I. 3 Nebenkosten und Umsatzsteuer
Zusätzlich zu den oben genannten Honoraren werden berechnet:

  1. Der Auslagenersatz (Nebenkosten, Auslagen u. Aufwendungen), z.B.(Aufzählung nicht abschließend):
  • Reisekostenersatz (Fahrtkosten PKW 0,70 €/km, sonstige Reisekosten auf Nachweis)
  • Kopierkosten, Mehrfertigungen
  • schwarz/weiß 0,15 €/Seite
  • farbig 1,00 €/Seite
  • Fotografien 2,00 €/Stück
  • Portokosten auf Nachweis
  • Kosten, Auslagen, Auskünfte von Ämtern o. Dritten auf Nachweis
  1. Die gesetzliche Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in Höhe des bei Rechnungsstellung gültigen Satzes (derzeit 19 %).

III. Honorare für andere Leistungen

Das Honorar für Leistungen, die nicht in direktem Zusammenhang mit einem Verkehrswertgutachten stehen, wie z.B.

  • Beratungen
  • Teilnahme an Abnahmen
  • fachliche Stellungnahmen
  • Vorabprüfungen (z.B. steuerliche Zwecke)
  • Schiedsgutachten

bemisst sich in der Regel als Zeithonorar auf der Basis des Büro-Stundensatzes multipliziert mit einem Faktor, der abhängig ist von der Art und der Besonderheit des Auftrags (Schwierigkeit, erforderliche besondere Kenntnisse o. Qualifikationen, usw.).

Dieser Faktor liegt in der Regel zwischen 1,3 und 3,0 und ist vor Auftragserteilung zu vereinbaren.